In Anwendung dieser Rechtsprechung ist – abweichend von der Vorinstanz – keine Strafreduktion aufgrund eines Geständnisses angezeigt: Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte prozesstaktisch, beschönigend und unter dem Eindruck einer belastenden, stetig wachsenden Beweiskulisse. Bis zuletzt gab der Beschuldigte im Widerspruch zu den weiteren Beweismitteln I.________ sel. eine erhebliche Mitschuld am Geschehenen. Eine aufrichtige Verantwortungsübernahme ist in seinen Aussagen und Gesten nicht erkennbar. Schliesslich führte der Beschuldigte die Polizei zum Leichnam von I._____