2191 Z. 14 und Z. 25 ff.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Geständnis zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, korrekt ausgeführt (pag. 2079, S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt.