Die zitierte Aussage illustriert, dass der Beschuldigte durchaus bereut, einen Menschen getötet zu haben, dabei zu grossen Teilen aber sein eigenes Schicksal betrauert und keine aufrichtige Einsicht oder Verantwortungsübernahme zeigt. Dies bestätigte sich denn auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Beschuldigte in Anwesenheit der Geschwister seines Opfers mehrfach betonte, wie sehr es ihm weh tue, über I.________ sel. und die Tat zu sprechen (pag. 2189 Z. 40 f., pag. 2191 Z. 14 und Z. 25 ff.).