Er habe den Wunsch geäussert, Zahlungen an die Opferhilfe zu leisten. Abklärungen hierzu seien im Gange (pag. 2169). Angesichts der Analyse der Aussagen des Beschuldigten sowie des Beweisergebnisses ist in diesen Aussagen und Gesten jedoch keine echte Verantwortungsübernahme zu erkennen. Es ist ihm zwar durchaus zugute zu halten, dass er sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug intensiv und auch therapeutisch mit dem eigenen Delikt auseinandersetzt. Im Rahmen des Strafverfahrens jedoch gab der Beschuldigte I.________ sel. bis zum Schluss eine erhebliche Mitschuld am Geschehenen und beklagte sich mehrfach (unter anderem im Schlusswort vor der Vorinstanz [pag.