Gemäss Führungsbericht der JVA P.________ vom 18. April 2024 sei die emotionale Betroffenheit des Beschuldigten gegenüber seinem Delikt ein wiederkehrendes und wichtiges Thema in den Bezugspersonengesprächen. Oft könne sich der Beschuldigte dabei kaum ausdrücken, stottere und beginne zu weinen (pag. 2167). Er besuche seit dem 11. Juli 2023 regelmässig die störungs- und/oder deliktorientierte Therapie. Materielle Wiedergutmachung leiste er zurzeit keine. Er setze sich immer wieder mit seinem Delikt und dessen Folgen auseinander. Er stehe zu seiner Tat und zeige sich tief betroffen und voller Reue. Er habe den Wunsch geäussert, Zahlungen an die Opferhilfe zu leisten.