Vielmehr präsentierte der Beschuldigte nach mehrtätiger Bedenkzeit und Rücksprache mit seinem Verteidiger eine Version des Tatablaufs, die stark zu seinen Gunsten gefärbt war und als Notwehrsituation dargestellt werden konnte. Abgesehen von der Tatsache, dass er I.________ sel. getötet und anschliessend im Wald angezündet hat, liess sich seine Darstellung des Tatablaufs mit den weiteren Beweismitteln nicht vereinbaren. Sein Geständnis erfolgte strategisch, partiell und beschönigend (siehe auch Ziff. III.10.4.1 oben). Hinzu kommt, dass die Beweislage im Zeit-