Er führte die Polizei zum Ort, an dem sich der Leichnam befand, und schilderte ausführlich seine Version des Tatgeschehens. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kann dieses Geständnis jedoch keineswegs als umfassend gewertet werden. Vielmehr präsentierte der Beschuldigte nach mehrtätiger Bedenkzeit und Rücksprache mit seinem Verteidiger eine Version des Tatablaufs, die stark zu seinen Gunsten gefärbt war und als Notwehrsituation dargestellt werden konnte.