Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei zwar nicht um einschlägige Delikte. Die beiden Vorstrafen bewegen sich aber deutlich über dem Bagatellbereich und zeigen die Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf (siehe Ziff. 18.2 oben). Infolgedessen ist die Strafe um einen Monat zu erhöhen. 19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat vier Tage nach der vorläufigen Festnahme eingestanden, I.________ sel. getötet und im Wald verbrannt zu haben. Er führte die Polizei zum Ort, an dem sich der Leichnam befand, und schilderte ausführlich seine Version des Tatgeschehens.