In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass sich beim Beschuldigten daraus keine zu berücksichtigenden Elemente ergeben. Weder die angespannte familiäre Situation nach der Trennung von M.________, die finanziell knappen Verhältnisse, die in Armut verbrachte Kindheit noch der Tod seiner Mutter in AC.________ erreichen insgesamt eine Intensität, welche eine Reduktion der Strafe erforderten. Entgegen der Vorinstanz wirken sich jedoch die Vorstrafen zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei zwar nicht um einschlägige Delikte.