Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Mord einen tieferen Asperationsfaktor von lediglich 50% für angezeigt. Die Gewaltdarstellungen erfolgten losgelöst von den Ereignissen am 6. Februar 2020, weshalb die Strafe praxisgemäss um zwei Drittel, ausmachend einen Monat, erhöht wird. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 9 Monaten. 19.2 Täterkomponenten 19.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass sich beim Beschuldigten daraus keine zu berücksichtigenden Elemente ergeben.