19. Gesamtstrafe 19.1 Asperation Da alle drei Delikte mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Als schwerstes Delikt bilden dabei die 18 Jahre Freiheitsstrafe für den Mord die Einsatzstrafe. Diese Strafe wird für die Störung des Totenfriedens um acht Monate erhöht. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Mord einen tieferen Asperationsfaktor von lediglich 50% für angezeigt.