Objektive Tatschwere Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte insgesamt zehn Aufnahmen auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte und es sich dabei um Videoaufnahmen handelte, was schwerer wiegt als das Speichern von reinem Bildmaterial. Die Verwerflichkeit der gezeigten Szenen sind hingegen tatbestandsimmanent. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über die Beweggründe ist nichts weiteres bekannt. Das Abspeichern der Bilder wäre jedoch zweifellos vermeidbar gewesen.