Die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 bezieht sich auf Zwischenverdienste, die der Beschuldigte verschwieg, während er von der Arbeitslosenversicherung Geld bezog. Er erhielt dadurch ungekürzte Leistungen der Arbeitslosenversicherung und bezog unrechtmässig Leistungen in der Höhe von CHF 7'061.45. Der Deliktszeitraum erstreckte sich von März 2009 bis September 2009 (edierte Akten BM 11/39890). Diese beiden Delikte gehen deutlich über einen Bagatellbereich aus.