a StGB auch für die Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, die in Bezug auf die vorliegenden Delikte zwar nicht einschlägig sind, in der Gesamtschau jedoch nicht vernachlässigt werden dürfen: Der Beschuldigte wurde am 1. März 2013 wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und am 2. August 2017 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentra-