Strafhöhe und Strafart Gewaltdarstellungen werden gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 41 StGB kann das Gericht bei einer Strafe bis zu 180 Strafeinheiten statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Kammer erachtet in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB auch für die Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe als angezeigt.