18. Gewaltdarstellungen 18.1 Anwendbares Recht Wie bereits erwähnt, wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB die im Tatzeitpunkt geltende Version von Art. 135 StGB angewendet, da der Besitz von verbotenem Material, das grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere zum Gegenstand hat, neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 135 Abs. 1 StGB), während das alte Recht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsah (Art. 135 Abs. 1bis aStGB). 18.2 Strafhöhe und Strafart Gewaltdarstellungen werden gemäss Art.