Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz eventualvorsätzlich, was das Verschulden reduziert. Zugleich war auch die Beseitigung der Leiche getragen von den verwerflichen, rücksichtslosen und egoistischen Beweggründen des Beschuldigten. Die Vermeidbarkeit seines Handelns war zweifellos gegeben. Im Ergebnis wird das subjektive Tatverschulden neutral bewertet. 17.3 Fazit Für die Störung des Totenfriedens ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten verschuldensangemessen.