Sodann wählte der Beschuldigte für die Verbrennung der Leiche zwar keinen öffentlichen Standort, dennoch war ohne weiteres denkbar, dass Unbeteiligte beim Spaziergang im Wald mit der halbverbrannten Leiche konfrontiert würden. Mit Blick auf andere denkbare Tatbegehungen wiegt das Tatverschulden vorliegend mittelschwer. Die von der Vorinstanz angesetzten 12 Monate Freiheitsstrafe erscheinen mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren zu tief. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten 17.2.2 Subjektive Tatschwere