49 I.________ sel. zunächst vier Tage über dessen Schicksal im Ungewissen befand und danach keine Möglichkeit hatte, sich visuell in Würde von ihrem Sohn und Bruder zu verabschieden, hat der Beschuldigte ihr Pietätsgefühl in erheblicher Weise verletzt. Sodann wählte der Beschuldigte für die Verbrennung der Leiche zwar keinen öffentlichen Standort, dennoch war ohne weiteres denkbar, dass Unbeteiligte beim Spaziergang im Wald mit der halbverbrannten Leiche konfrontiert würden.