17.2 Tatverschulden 17.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat den Leichnam von I.________ sel. im Anschluss an die Tötung in eine Grillhülle und ein Vlies verpackt und ist damit in das Waldstück bei J.________ gefahren, wo er ihn mitsamt den persönlichen Gegenständen von I.________ sel. mit Benzin übergoss und anzündete. Danach kehrte er nach Hause zurück und informierte die Polizei erst vier Tage später über den Ort, an dem sich der Leichnam befand.