17. Störung des Totenfriedens 17.1 Strafrahmen und Strafart Störung des Totenfriedens wird gemäss Art. 262 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, kommt die verschuldensangemessene Strafe deutlich über der Grenze von 180 Strafeinheiten für eine Geldstrafe zu liegen (Art. 34 StGB). Es wird folglich auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. 17.2 Tatverschulden 17.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat den Leichnam von I.___