Vorsätzliches Handeln ist bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere neutral zu werten. Die verwerflichen Beweggründe begründen unter anderem die Mordqualifikation. Da der Umstand, dass der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal mehrfach erfüllt hat, bereits bei der Art und Weise der Tatbegehung berücksichtigt wurde, erfolgt an dieser Stelle keine zusätzliche Erhöhung des Verschuldens. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Gemäss dem Ausgeführten sind bei der Beurteilung des Verschuldens weder ein Notwehrexzess noch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. 16.3 Fazit Für den Mord an