Auch wenn der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, zeigen sein rationales Vorgehen und der strategische Einsatz diverser Alltagsgegenstände ein hohes Mass an krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden wiegt damit schwer und die von der Vorinstanz dafür angesetzte Strafe von 18 Jahren Freiheitstrafe ist dem Verschulden angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dementsprechend reduziert sich das Verschulden nicht aufgrund einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung. Vorsätzliches Handeln ist bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere neutral zu werten.