Der Beschuldigte hat mit der Art und Weise der Tatausführung die Schwelle zur Skrupellosigkeit nicht bloss knapp überschritten. Vielmehr hat er das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit gleich mehrfach erfüllt und seine Tatausführung fällt durch besondere Hartnäckigkeit, Brutalität und Kaltblütigkeit auf. So hat er fünf Mal hinterhältig von hinten mit einem Messer auf sein körperlich unterlegenes Opfer eingestochen, dabei eine solche Kraft angewandt, dass die Klinge brach und im Nacken des Opfers stecken blieb. Weiter hat er I.________ sel. mit stumpfer Gewalt gegen dessen Hals gewürgt, so dass I.________ sel.