Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist die vorliegende, schwere Verletzung des Rechtsguts tatbestandsimmanent, da der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Anders als von der Verteidigung vorgebracht reduziert sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs allerdings nicht etwa durch die Tatsache, dass I.________ sel. keine eigenen Kinder hatte und er nicht für den Unterhalt anderer Personen aufkam. Zu erwähnen ist an dieser Stelle hingegen, dass der Beschuldigte nicht nur in der Familie von I.________ sel., sondern auch in seiner eigenen Familie eine Schneise von Elend geschlagen hat.