Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen ebengenannte Umstände nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (BGE 118 IV 142 E. 2b; 120 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mehrfachqualifikationen und Abstufungen innerhalb der Qualifikation (graduelle Unterscheidung der Skrupellosigkeit) dürfen somit berücksichtigt werden.