Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass das Gericht die besondere Skrupellosigkeit vordergründig mit der Art der Tatausführung (Ersticken des bereits verletzten und am Boden liegenden, widerstandsunfähigen Opfers) und den Beweggründen (Elimination des Nebenbuhlers, Bestrafung und Rache an der Person, die für die Zerstörung der vermeintlich heilen Familie verantwortlich ist bzw. sich einem neuen Mann zugewandt hat) des Beschuldigten begründete. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen ebengenannte Umstände nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden.