111 StGB). Es handelt sich um das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung, womit es keine schwerere Rechtsgutverletzung als die Herbeiführung des Tods eines Menschen gibt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit sehr schwer. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandimmanent.