Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. 16. Mord 16.1 Strafrahmen und Strafart Mord ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht (Art. 112 StGB). Weitere Ausführungen zur Strafart erübrigen sich damit.