15. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Es ist deshalb in einem ersten Schritt nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest.