Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen übertragen. Für die Erfüllung des Tatbestands in der Tatbestandsvariante des Besitzes wird insbesondere nicht verlangt, dass der Besitz als Vorbereitung zur Weiterverbreitung dient. Der Beschuldigte wird der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 6. Februar 2020 in L.________ durch Besitz von Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere, schuldig erklärt. V. Strafzumessung