46 Mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in Bezug auf Art. 197 StGB (Pornografie) festhielt, strafbar mache sich auch derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz von unerlaubtem pornographischem Material gelangt sei und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahre, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreife (BGE 137 IV 208 E. 4.1 und E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen übertragen.