Des Weiteren wollte er die Sachherrschaft über die Videos ausüben, zumal er es bewusst unterliess, die Videos zu löschen. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt, wusste der Beschuldigte zudem, dass die fraglichen zehn Gewaltvideos grausame und eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten beinhalten und verboten sind. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.