_ zum Nachteil von I.________ sel. schuldig erklärt. 13. Gewaltdarstellung 13.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 ist eine Änderung des Tatbestands der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB wird vorliegend jedoch das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet (Art. 135 Abs. 1bis aStGB). 13.2 Rechtliche Grundlagen Den Grundtatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art.