Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation bestätigte sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, sondern wurde vielmehr als Schutzbehauptung eingestuft. Die Frage nach einer Affekttat sowie einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit wurden durch die Vorinstanz zu Recht verneint und im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht (siehe pag. 2067, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind daher nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird des Mordes, begangen am 6. Februar 2020 in L.________ zum Nachteil von I._____