45 tergründe dieser Tat sowie die Art der Tatausführung besonders grausam und verwerflich waren. Dafür spricht insbesondere der Versuch des Beschuldigten, im Verfahren seine eigene Eifersucht herunterzuspielen und den Einsatz des Plastiksacks zu verschweigen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation bestätigte sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, sondern wurde vielmehr als Schutzbehauptung eingestuft.