Rückschlüsse auf seine Einstellung zu. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich geschildert, legte der Beschuldigte im Anschluss an die Tötung von I.________ sel. ein äusserst rationales, kaltblütiges und unverfrorenes Verhalten an den Tag, welches sich auch in der Tatbegehung wiederspiegelt. Dieses Verhalten bestätigt die Einschätzung der Kammer, wonach der Beschuldigte bei der Tötung von I.________ sel. besonders skrupellos gehandelt hat. Aus dem mehrstufigen Vorgehen des Beschuldigten kann ohne weiteres auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden: Der Beschuldigte wollte I._____