Entgegen der Verteidigung kann trotz dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat berücksichtigt werden. Die teilweise Überschneidung des Tatbestands der Störung des Totenfriedens und der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Mordqualifikation ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Verbot der Doppelbestrafung). Auch wenn der Beschuldigte die Mordqualifikation bereits aufgrund der verwerflichen Beweggründe und Tatausführung erfüllt hat, lässt sein Nachtatverhalten doch Rückschlüsse auf seine Einstellung zu.