geradezu zu eliminieren. Diese zeigt sich auch in der Abgebrühtheit, die es dem Beschuldigten erlaubte, unter Zeitdruck und – in den Worten der Verteidigung – in der Hitze des Gefechts rational zu überlegen, welche Gegenstände in seiner Wohnung ihm bei der Tatausführung und später beim Entfernen der Leiche behilflich sein können. Auch mit diesem Tatvorgehen erfüllte der Beschuldigte das Kriterium der besonderen Skrupellosigkeit und Verwerflichkeit. Entgegen der Verteidigung kann trotz dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat berücksichtigt werden.