und war zwar noch am Leben, jedoch widerstandsunfähig. Dennoch liess der Beschuldigte nicht von ihm ab, sondern zog ihm einen Plastiksack über den Kopf und befestigte diesen mit Klebeband eng anliegend um seinen Hals, so dass I.________ sel. grausam erstickte. Die Tatausführung war damit um einiges brutaler und für das Opfer mit deutlich mehr Leiden verbunden, als für eine Tötung nötig wäre. Der Beschuldigte hätte zudem mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Tatausführung abzubrechen und von I.________ sel. abzulassen.