44 treffen mit I.________ sel. die Konfrontation, ging diesen tätlich an und entschied sich schliesslich, diesen zu töten. Die Beweggründe für diese Tat sind egoistisch, verwerflich und skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Sodann ging der Beschuldigte in der Tatausführung besonders verwerflich vor, indem er gleich drei verschiedene Tötungsarten anwandte, obgleich sein Opfer ihm körperlich unterlegen war. Er fügte I.________