12. Mord, evtl. Tötung 12.1 Rechtliche Grundlagen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass einer der besonderen Tatbestände nach Art. 112 ff. StGB erfüllt ist, wird der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, ist der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2065 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion