Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis über den Inhalt der Gewaltvideos und liess diese bewusst im Foto- bzw. Videoordner seines Telefons gespeichert. Der angeklagte Sachverhalt ist nach Ansicht des Gerichts rechtsgenüglich erstellt. Diese Ausführungen überzeugen umso mehr, als der Beschuldigte nachweislich in der Lage war, seiner von ihm getrennten Ehefrau M.________ regelmässig Nachrichten zu schicken und wieder zu löschen und damit durchaus über gewisse Fertigkeiten im Umgang mit seinem Mobiltelefon verfügte (vgl. pag. 227). IV. Rechtliche Würdigung