Somit hätten – ausgehend von der automatischen Speicherung via Whatsapp – mehr als bloss zehn Gewaltvideos im Foto- bzw. Videoordner des Beschuldigten vorgefunden werden müssen. Dass lediglich zehn Videos gefunden wurden, deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte einerseits sehr wohl bewusst war, dass die Videos im Foto- bzw. Videoordner abgespeichert wurden und andererseits, dass er wusste, wie diese gelöscht werden können.