Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Videos in seinem Fotoordner abgespeichert wurden und er es mithin bewusst unterliess, diese zu löschen. Der Beschuldigte versuchte Glauben zu machen, kein Informatikspezialist zu sein und nicht gewusst zu haben, wie er die Videos löschen könne. Gleichzeitig machte er geltend, hunderte solcher Videos per Whatsapp erhalten zu haben. Somit hätten – ausgehend von der automatischen Speicherung via Whatsapp – mehr als bloss zehn Gewaltvideos im Foto- bzw. Videoordner des Beschuldigten vorgefunden werden müssen.