1029/15, Z. 527 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, nicht einmal zu wissen, um welche Videos es gehe (pag. 1902, Z. 3 ff.). Seine Begründung, wonach er ein Video geschaut habe und gemerkt habe, dass es Sachen beinhalte, die ihn nicht interessieren würden (pag. 1029/16, Z. 533 ff.), weshalb er die Videos danach gelöscht habe, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin handelte es sich gemäss seinen