Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich auch betreffend die Frage, ob er vom Inhalt der Videos Kenntnis erlangte, als widersprüchlich und unglaubhaft. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme gab er zu Protokoll, «solches» nicht in seinem Telefon lassen zu wollen (pag. 1021, Z. 422 ff.). Es seien sehr brutale Videos, die einen in Angst versetzen würden (pag. 1022, Z. 461 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gab er sodann zu Protokoll, er habe die Videos nicht angeschaut (pag. 1029/14, Z. 487 ff.). Er habe die Videos immer gelöscht, ohne diese zu schauen (pag. 1029/15, Z. 527 f.).