Welche Einstellung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgenommen wurde, lässt sich beweismässig nicht erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Videos automatisch bei Erhalt via Whatsapp im lokalen Foto- bzw. Videoordner abgespeichert wurden. In diesem Fall wären die Videos auch im lokalen Speicher verblieben, wenn der Beschuldigte die Gruppe gelöscht bzw. verlassen hätte.