Die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der sichergestellten Gewaltvideos erweisen sich als lebensfremd, unlogisch und unglaubhaft. So gab er mehrfach an, die erhaltenen Videos gelöscht und die Whatsapp Gruppe verlassen zu haben (pag. 1021, Z. 405 ff., 417 ff., 422 ff., 432 ff.; pag. 1029/15, Z. 507 ff. und 527 f.). Weiter machte er geltend, die Personen blockiert zu haben, wobei sie es immer wieder geschafft hätten, ihm Videos zu senden.