42 - eine Frau werde bei lebendigem Leib bestialisch erstochen und geköpft; - ein Kind schiesse mit Pistole auf einen Mann; - Leichen am Boden würden die Köpfe abgeschnitten. 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Existenz der Videos nicht. Er habe diese in einer Whatsapp-Gruppe erhalten und es sei ihm trotz Bemühungen nicht gelungen, die Videos zu löschen und das weitere Zusenden solcher Videos zu stoppen. 11.3 Beweismittel